Thomas Trier, Tereza Kramlová, Joachim Delventhal
5. Februar 2023
Das deutsche Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG): Ein nationales Gesetz mit weltweiten Auswirkungen
Deutschland übernimmt durch die Einführung eines neuen Gesetzes zur Sorgfaltspflicht in Lieferketten eine Führungsrolle in der globalen Lieferkettengesetzgebung. Andere Länder und nicht zuletzt die EU führen ähnliche Gesetze ein und Unternehmen müssen sich auf deren Auswirkungen vorbereiten.
- Festlegung von Verantwortlichkeiten innerhalb der Organisation: Unternehmen müssen eine Person ernennen, die für die Überwachung des Risikomanagements in ihren eigenen Betrieben und Lieferketten verantwortlich ist, beispielsweise eine:n Menschenrechtsbeauftragte:n. Diese Person kann Teil einer bestehenden Abteilung wie Compliance oder Nachhaltigkeit sein. Der oder die „Menschenrechtsbeauftragte“ muss der Geschäftsleitung mindestens jährlich über die vom Unternehmen durchgeführten Due-Diligence-Aktivitäten Bericht erstatten.
- Aufbau eines Risikomanagementsystems und Durchführung regelmäßiger Risikoanalysen: Unternehmen müssen zur Erfüllung ihrer Sorgfaltspflichten ein Managementsystem aufbauen und in alle relevanten Geschäftsprozesse einbetten. Dieses Risikomanagementsystem muss es dem Unternehmen ermöglichen, eine Risikobewertung im eigenen Betrieb sowie in Bezug auf seine direkten Lieferfirmen durchzuführen. Die identifizierten Risiken sind angemessen zu gewichten und zu priorisieren und danach zu bewerten, ob das Unternehmen diese Risiken und Verstöße verursacht oder mitverursacht hat. Unternehmen müssen mindestens einmal jährlich und anlassbezogen, beispielsweise bei der Einführung neuer Produkte, Projekte oder Geschäftsfelder, Risikoanalysen durchführen und die Ergebnisse intern an die zuständigen Entscheidungsträger:innen kommunizieren.
- Abgabe einer Grundsatzerklärung: Unternehmen müssen eine Grundsatzerklärung verabschieden, die ihre Menschenrechtsstrategie beschreibt, einschließlich ihrer Due-Diligence-Verfahren und Prioritäten in Bezug auf Menschenrechts- und Umweltrisiken, die in der Risikobewertung identifiziert wurden. Die Erklärung muss von der Geschäftsleitung verabschiedet werden und die Erwartungen an Mitarbeitende und Lieferfirmen festlegen. Unternehmen sollten die Erklärung auch öffentlich zugänglich machen, um ihr Engagement für die Achtung der Menschenrechte und den Schutz der Umwelt transparent zu kommunizieren.
- Verabschiedung von Präventivmaßnahmen in den eigenen Betrieben und bei direkten Lieferfirmen: Unternehmen müssen geeignete Maßnahmen ergreifen, um den identifizierten Risiken durch die Risikobewertung zu begegnen. Unternehmen müssen geeignete Maßnahmen, z. B. Schulungen und risikobasierte Kontrollmaßnahmen, im eigenen Betrieb und in Bezug auf direkte Lieferfirmen durchführen, einschließlich der Auswahl, vertraglicher Zusicherungen sowie Schulungs- und Kontrollmechanismen. Die Wirksamkeit dieser Maßnahmen ist jährlich zu überprüfen und gegebenenfalls zu aktualisieren.
- Umsetzung von Sorgfaltspflichten in Bezug auf Risiken bei indirekten Lieferfirmen: Wenn ein Unternehmen einen konkreten Hinweis auf einen möglichen Verstoß einer indirekten Lieferfirma hat, muss es unverzüglich eine Risikoanalyse zur Beurteilung der Situation mithilfe seines Risikomanagementsystems durchführen. Das Gesetz verpflichtet Unternehmen auch, in ihren Lieferketten wachsam zu sein und unverzüglich Maßnahmen zu ergreifen, um Risiken oder Verstöße zu beheben.
- Abhilfemaßnahmen: Stellt ein Unternehmen fest, dass negative Auswirkungen auf die Menschenrechte und/oder die Umwelt im eigenen Betrieb oder bei einer direkten Lieferfirma unmittelbar bevorstehen, muss es unverzüglich Maßnahmen ergreifen, um die Auswirkungen zu verhindern, zu stoppen oder zu minimieren. Dies kann die Zusammenarbeit mit dem Unternehmen, das den Verstoß verursacht hat, umfassen, inklusive der Unterbrechung von Geschäftsbeziehungen, während Anstrengungen unternommen werden, um das Risiko zu minimieren, oder die Beendigung von Geschäftsbeziehungen als letztes Mittel im Falle schwerwiegender und irreparabler Auswirkungen. Für den Fall, dass die negativen Auswirkungen bereits eingetreten sind, muss das Unternehmen je nach seinem Risikobezug geeignete Abhilfemaßnahmen ergreifen. Die Wirksamkeit von Vorbeuge- und Korrekturmaßnahmen muss regelmäßig überprüft werden.
- Einrichtung eines Beschwerdeverfahrens: Unternehmen müssen einen öffentlich und leicht zugänglichen Beschwerdemechanismus einrichten, über den Einzelpersonen oder Gruppen Bedenken oder Verletzungen von Menschenrechten oder Umweltverpflichtungen in direkten Betrieben oder Lieferketten (direkte und indirekte Lieferfirmen) melden können. Die Wirksamkeit dieses Verfahrens muss jährlich und bei Änderung der Umstände überprüft werden, und die Verfahrensordnung muss öffentlich zugänglich sein.
- Dokumentation und Berichterstattung: Unternehmen müssen ihre Einhaltung des Gesetzes dokumentieren und darüber berichten, einschließlich der von ihnen aufgedeckten Risiken und der Maßnahmen, die sie ergriffen haben, um Menschenrechts- und Umweltrisiken in ihren Lieferketten anzugehen. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hat auf seiner Website einen Fragebogen veröffentlicht, der Unternehmen bei der Erfüllung ihrer Meldepflichten nach § 10 Abs. 2 BAFA unterstützen soll. Im Frühjahr 2023 stellt das BAFA zudem eine Online-Eingabemaske zur Verfügung, um Unternehmen das Ausfüllen des Fragebogens zu erleichtern. Durch die genaue Beantwortung der Fragen und die Veröffentlichung des daraus resultierenden Berichts auf ihrer Website kommen die Unternehmen ihren Berichtspflichten gemäß dem Gesetz nach. Die Unternehmen müssen außerdem sicherstellen, dass die Berichte für einen Zeitraum von mindestens sieben Jahren öffentlich zugänglich sind.
- Gap-Analysen, zur Identifikation fehlender oder unzureichender Due-Diligence-Prozesse
- Menschenrechts- und Umweltrisikobewertungen direkter Operationen und Wertschöpfungsketten
- Entwicklung von Richtlinien und Prozessen zur Adressierung und Minderung von Risiken und negativen Auswirkungen
- Unterstützung bei der Einrichtung von Beschwerdemechanismen
- Entwicklung einer Strategie zur Einbeziehung von Interessenten und Interessenvertreter:innen
- Training und Kapazitätsaufbau für Ihr Team oder Ihre Geschäftsbeziehungen
- Unterstützung bei Berichts- und Kommunikationsbemühungen zu Due-Diligence-Prozessen
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