Thomas Trier, Tereza Kramlová, Joachim Delventhal

5. Februar 2023

Das deutsche Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG): Ein nationales Gesetz mit weltweiten Auswirkungen

Deutschland übernimmt durch die Einführung eines neuen Gesetzes zur Sorgfaltspflicht in Lieferketten eine Führungsrolle in der globalen Lieferkettengesetzgebung. Andere Länder und nicht zuletzt die EU führen ähnliche Gesetze ein und Unternehmen müssen sich auf deren Auswirkungen vorbereiten.

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Die EU und eine zunehmende Zahl nationaler Regierungen führen Gesetze ein, die Unternehmen vorschreiben, menschenrechtlichen Sorgfaltspflichten nachzukommen und über die Fortschritte zu berichten, die bei der Verhinderung und Bewältigung negativer Auswirkungen auf die Menschenrechte in ihren Betrieben und Lieferketten erzielt wurden.
Das betrifft auch die Auswirkungen in vor- und nachgelagerten Lieferfirmen, von der Rohstoffgewinnung bis zur Lieferung an Endverbrauchende. Diese Gesetze wirken sich aufgrund der Komplexität und Reichweite moderner Lieferketten auf Unternehmen weltweit aus.
Eines dieser Gesetze ist das deutsche Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG), das am 1. Januar 2023 in Kraft getreten ist.
Dieser Artikel gibt einen Überblick über den Kontext und die wichtigsten Anforderungen des LkSG, einschließlich der Verpflichtungen für Unternehmen, die neuen Rechtsvorschriften sowie die bevorstehende EU-Verordnung zur obligatorischen menschenrechtlichen Sorgfaltspflicht einzuhalten.
Warum hat Deutschland das Gesetz eingeführt?
Bereits 2016 hatte die Bundesregierung den Nationalen Aktionsplan (NAP) Wirtschaft und Menschenrechte auf den Weg gebracht, der die Notwendigkeit anerkennt, die Menschenrechte in globalen Wertschöpfungsketten zu verbessern.
Trotz des Plans, die Verbesserung und Transparenz der menschenrechtlichen Leistung deutscher Unternehmen zu fördern, wurde deutlich, dass es schwierig war, einzuschätzen, wie diese Unternehmen mit ihren Menschenrechtsrisiken umgingen. Den meisten Unternehmen mangelte es nach wie vor an einer angemessenen Risikobewertung.
Verschiedene Studien zeigen, dass regulative Maßnahmen, die darauf abzielen, die Menschenrechts- und Nachhaltigkeitsleistung von Unternehmen zu verbessern, häufig keine signifikanten Verbesserungen erzielen, wenn sie auf Selbstregulierung und freiwillige Maßnahmen statt auf verbindliche Anforderungen setzen.
Diese Ergebnisse deuten darauf hin, dass es nicht ausreicht, sich auf die Bereitschaft von Unternehmen zur Übernahme von Verantwortung zu verlassen und somit Menschenrechts- und Umweltfragen wirksam anzugehen.
Welche Unternehmen müssen das Lieferkettengesetz kennen?
Ab Januar 2023 gilt das Gesetz für Unternehmen mit mehr als 3.000 Beschäftigten, die ihre Hauptverwaltung, Hauptniederlassung oder ihren satzungsmäßigen Sitz in Deutschland haben. Das Gesetz gilt auch für ausländische Unternehmen, die eine physische Zweigniederlassung mit mehr als 3.000 Beschäftigten in der Bundesrepublik haben.
Der Geltungsbereich wird ab Januar 2024 erweitert, wenn das Gesetz für Unternehmen mit mehr als 1.000 Beschäftigten mit Sitz in Deutschland oder in Deutschland eingetragene Zweigniederlassungen ausländischer Unternehmen mit mehr als 1.000 Beschäftigten gilt.
Dennoch sollten sich auch Unternehmen, die derzeit nicht in den Geltungsbereich fallen, mit den Anforderungen vertraut machen und die erforderlichen Schritte unternehmen, um deren Einhaltung sicherzustellen.
Denn alle Unternehmen, die ihre Waren und Dienstleistungen auf dem deutschen Markt oder an deutsche Unternehmen weltweit verkaufen, sind indirekt betroffen, da die größeren Unternehmen im Rahmen ihrer Sorgfaltspflichten von ihrer Lieferkette verlangen, die gleichen Sorgfaltspflichten zu implementieren.
Daher fällt ein Großteil der Unternehmen, die in Deutschland tätig sind oder mit deutschen Auftraggeber:innen und Kund:innen zusammenarbeiten, in den „Einflussbereich“ des Gesetzes.
Welche Nachhaltigkeitsthemen fallen unter das Gesetz?
Das Gesetz verlangt von Unternehmen, ihre Risiken sowohl im Kontext der Menschenrechte als auch der Umwelt zu managen. Es gibt auch konkrete Hinweise auf die Risiken, die bei den Sorgfaltspflichten in jedem der Bereiche berücksichtigt werden müssen.
Welche Anforderungen müssen Unternehmen erfüllen, um das deutsche Lieferkettengesetz einzuhalten?
Das deutsche Lieferkettengesetz verlangt von Unternehmen eine menschenrechtliche und umweltbezogene Sorgfaltspflicht in ihren Lieferketten, mit dem Ziel, „menschenrechtlichen oder umweltbezogenen Risiken vorzubeugen oder sie zu minimieren oder die Verletzung menschenrechtsbezogener oder umweltbezogener Pflichten zu beenden“ (Abs. 1 Satz 1 LkSG). Das Gesetz verpflichtet Unternehmen insbesondere zu folgenden Schritten:
  • Festlegung von Verantwortlichkeiten innerhalb der Organisation: Unternehmen müssen eine Person ernennen, die für die Überwachung des Risikomanagements in ihren eigenen Betrieben und Lieferketten verantwortlich ist, beispielsweise eine:n Menschenrechtsbeauftragte:n. Diese Person kann Teil einer bestehenden Abteilung wie Compliance oder Nachhaltigkeit sein. Der oder die „Menschenrechtsbeauftragte“ muss der Geschäftsleitung mindestens jährlich über die vom Unternehmen durchgeführten Due-Diligence-Aktivitäten Bericht erstatten.
  • Aufbau eines Risikomanagementsystems und Durchführung regelmäßiger Risikoanalysen: Unternehmen müssen zur Erfüllung ihrer Sorgfaltspflichten ein Managementsystem aufbauen und in alle relevanten Geschäftsprozesse einbetten. Dieses Risikomanagementsystem muss es dem Unternehmen ermöglichen, eine Risikobewertung im eigenen Betrieb sowie in Bezug auf seine direkten Lieferfirmen durchzuführen. Die identifizierten Risiken sind angemessen zu gewichten und zu priorisieren und danach zu bewerten, ob das Unternehmen diese Risiken und Verstöße verursacht oder mitverursacht hat. Unternehmen müssen mindestens einmal jährlich und anlassbezogen, beispielsweise bei der Einführung neuer Produkte, Projekte oder Geschäftsfelder, Risikoanalysen durchführen und die Ergebnisse intern an die zuständigen Entscheidungsträger:innen kommunizieren.
  • Abgabe einer Grundsatzerklärung: Unternehmen müssen eine Grundsatzerklärung verabschieden, die ihre Menschenrechtsstrategie beschreibt, einschließlich ihrer Due-Diligence-Verfahren und Prioritäten in Bezug auf Menschenrechts- und Umweltrisiken, die in der Risikobewertung identifiziert wurden. Die Erklärung muss von der Geschäftsleitung verabschiedet werden und die Erwartungen an Mitarbeitende und Lieferfirmen festlegen. Unternehmen sollten die Erklärung auch öffentlich zugänglich machen, um ihr Engagement für die Achtung der Menschenrechte und den Schutz der Umwelt transparent zu kommunizieren.
  • Verabschiedung von Präventivmaßnahmen in den eigenen Betrieben und bei direkten Lieferfirmen: Unternehmen müssen geeignete Maßnahmen ergreifen, um den identifizierten Risiken durch die Risikobewertung zu begegnen. Unternehmen müssen geeignete Maßnahmen, z. B. Schulungen und risikobasierte Kontrollmaßnahmen, im eigenen Betrieb und in Bezug auf direkte Lieferfirmen durchführen, einschließlich der Auswahl, vertraglicher Zusicherungen sowie Schulungs- und Kontrollmechanismen. Die Wirksamkeit dieser Maßnahmen ist jährlich zu überprüfen und gegebenenfalls zu aktualisieren.
  • Umsetzung von Sorgfaltspflichten in Bezug auf Risiken bei indirekten Lieferfirmen: Wenn ein Unternehmen einen konkreten Hinweis auf einen möglichen Verstoß einer indirekten Lieferfirma hat, muss es unverzüglich eine Risikoanalyse zur Beurteilung der Situation mithilfe seines Risikomanagementsystems durchführen. Das Gesetz verpflichtet Unternehmen auch, in ihren Lieferketten wachsam zu sein und unverzüglich Maßnahmen zu ergreifen, um Risiken oder Verstöße zu beheben.
  • Abhilfemaßnahmen: Stellt ein Unternehmen fest, dass negative Auswirkungen auf die Menschenrechte und/oder die Umwelt im eigenen Betrieb oder bei einer direkten Lieferfirma unmittelbar bevorstehen, muss es unverzüglich Maßnahmen ergreifen, um die Auswirkungen zu verhindern, zu stoppen oder zu minimieren. Dies kann die Zusammenarbeit mit dem Unternehmen, das den Verstoß verursacht hat, umfassen, inklusive der Unterbrechung von Geschäftsbeziehungen, während Anstrengungen unternommen werden, um das Risiko zu minimieren, oder die Beendigung von Geschäftsbeziehungen als letztes Mittel im Falle schwerwiegender und irreparabler Auswirkungen. Für den Fall, dass die negativen Auswirkungen bereits eingetreten sind, muss das Unternehmen je nach seinem Risikobezug geeignete Abhilfemaßnahmen ergreifen. Die Wirksamkeit von Vorbeuge- und Korrekturmaßnahmen muss regelmäßig überprüft werden.
  • Einrichtung eines Beschwerdeverfahrens: Unternehmen müssen einen öffentlich und leicht zugänglichen Beschwerdemechanismus einrichten, über den Einzelpersonen oder Gruppen Bedenken oder Verletzungen von Menschenrechten oder Umweltverpflichtungen in direkten Betrieben oder Lieferketten (direkte und indirekte Lieferfirmen) melden können. Die Wirksamkeit dieses Verfahrens muss jährlich und bei Änderung der Umstände überprüft werden, und die Verfahrensordnung muss öffentlich zugänglich sein.
  • Dokumentation und Berichterstattung: Unternehmen müssen ihre Einhaltung des Gesetzes dokumentieren und darüber berichten, einschließlich der von ihnen aufgedeckten Risiken und der Maßnahmen, die sie ergriffen haben, um Menschenrechts- und Umweltrisiken in ihren Lieferketten anzugehen. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hat auf seiner Website einen Fragebogen veröffentlicht, der Unternehmen bei der Erfüllung ihrer Meldepflichten nach § 10 Abs. 2 BAFA unterstützen soll. Im Frühjahr 2023 stellt das BAFA zudem eine Online-Eingabemaske zur Verfügung, um Unternehmen das Ausfüllen des Fragebogens zu erleichtern. Durch die genaue Beantwortung der Fragen und die Veröffentlichung des daraus resultierenden Berichts auf ihrer Website kommen die Unternehmen ihren Berichtspflichten gemäß dem Gesetz nach. Die Unternehmen müssen außerdem sicherstellen, dass die Berichte für einen Zeitraum von mindestens sieben Jahren öffentlich zugänglich sind.
Den BAFA-Fragebogen mit einer Übersicht zu Meldepflicht- und freiwilligen Meldefragen finden Sie hier.
Welche Folgen hat die Nichteinhaltung?
Die finanziellen Folgen einer Nichteinhaltung können erheblich sein. Das Bußgeld kann von 50.000 Euro im Verwaltungsvollstreckungsverfahren bis zu 8 Mio. Euro reichen.
In Fällen, in denen der durchschnittliche Jahresumsatz des Unternehmens 400 Mio. Euro übersteigt, können Bußgelder bis zu 2 % des durchschnittlichen Jahresumsatzes des Unternehmens betragen. Es ist wichtig zu beachten, dass Strafen auch für die Nichterfüllung einiger Teile der Verpflichtungen verhängt werden, wie z. B. die verspätete Berichterstattung oder die Nichternennung einer oder eines Menschenrechtsbeauftragten.
Unternehmen, die die im Gesetz festgelegten Sorgfaltspflichten nicht umsetzen, drohen neben erheblichen Schäden an Reputation, Markenimage und Wettbewerbsvorteil Bußgelder, Zwangsgelder und der Ausschluss von öffentlichen Ausschreibungen.
Darüber hinaus kann die Nichteinhaltung auch den Ausschluss von öffentlichen Ausschreibungen in Deutschland für bis zu drei Jahre zur Folge haben. Diese Sanktionen werden vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) durchgesetzt.
Schließlich stellt das Gesetz ausdrücklich klar, dass Unternehmen eine reine Sorgfaltspflicht und keine Erfolgs- oder Gewährleistungspflicht haben. Allerdings können Unternehmen für Sorgfaltspflichtverletzungen und Verstöße gegen ausländisches Recht nach § 823 BGB zivilrechtlich haftbar gemacht werden.
Das Gesetz erweitert auch die Rechte von Personen, die geltend machen, in einer überragend wichtigen geschützten Rechtsposition (aus § 2 Absatz 1) verletzt zu sein. Diese können inländische Gewerkschaften und Nichtregierungsorganisationen (NGOs) ermächtigen entsprechende Gerichtsverfahren einzuleiten. Die Bedingungen für die Ermächtigung beinhalten, dass die Organisationen eine dauerhafte inländische Präsenz unterhalten und sich nicht kommerziell, aber dafür dauerhaft für die Realisierung von Menschenrechten oder entsprechenden Rechten einsetzen (§ 11 Absatz 2).
Wie unterscheidet sich das deutsche Lieferkettengesetz von anderen Gesetzen? Welche Überschneidungen gibt es?
Wie die meisten aktuellen und kommenden EU-Rechtsvorschriften basiert das Gesetz weitgehend auf international anerkannten und akzeptierten Rahmenwerken zu Wirtschaft und Menschenrechten – den UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte (UNGPs) und den OECD-Leitsätzen für multinationale Unternehmen (OECD-Leitsätze). Das Gesetz weist jedoch einige Einschränkungen auf, die es teilweise weniger streng machen als die UNGPs und die OECD-Leitsätze. Im Folgenden sind einige der wichtigsten Unterschiede aufgeführt:
Erstens schreibt das Gesetz keine umfassende menschenrechtliche Sorgfaltspflicht entlang der gesamten Wertschöpfungskette eines Unternehmens vor, sondern verlangt stattdessen nur eine Untersuchung der Lieferkette, wobei der Schwerpunkt in erster Linie auf der Bewertung direkter Lieferfirmen und der eigenen Geschäftstätigkeit des Unternehmens liegt.
Bei indirekten Lieferfirmen wird die Sorgfaltspflicht des Unternehmens erst ausgelöst, wenn dem Unternehmen konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die auf die Möglichkeit einer Menschenrechts- oder Umweltverletzung durch eine indirekte Lieferfirma hindeuten. Darüber hinaus wendet das Gesetz nicht das umfassendere Konzept von Geschäftsbeziehungen der UNGPs an, nämlich alle Beteiligten in der Wertschöpfungskette, einschließlich aller nichtstaatlichen oder staatlichen Einheiten, die direkt mit den Geschäftstätigkeiten, Produkten oder Dienstleistungen eines Unternehmens verbunden sind.
Zweitens wird im Rahmen der Mindestgarantiebestimmungen (Art. 18, EU-Taxonomie) die Anwendung menschenrechtlicher Sorgfaltspflichten in der gesamten Wertschöpfungskette verlangt. Das Gesetz enthält auch keine Anforderungen an die Einbeziehung von Interessengruppen, die ein kritisches Element des Due-Diligence-Prozesses im Rahmen der UNGPs ist.
Drittens, während die UNGPs, die OECD-Leitsätze und die EU-Gesetzgebung die Einbeziehung aller international anerkannten Menschenrechts- und umfassenderen Umweltstandards vorschreiben, schränkt das Gesetz den Fokus der Due-Diligence-Bemühungen auf spezifische Menschenrechts- und Umweltrisiken ein.
Viertens bringt das Gesetz bestimmte besondere Anforderungen mit sich, beispielsweise für die Einreichung von Berichten über einen formalisierten Online-Fragebogen, der beim Bundesamt für Wirtschaft (BAFA) eingereicht wird.
Es ist sinnvoll, die UNGPs und die OECD-Leitsätze bei der Einrichtung oder Überarbeitung von menschenrechtlichen Due-Diligence-Prozessen zu befolgen, da dies Unternehmen in die Lage versetzt, andere Verpflichtungen im Zusammenhang mit Menschenrechten und Unternehmen zu erfüllen.
Daher wird Unternehmen jeder Größe empfohlen, so bald wie möglich mit der Einführung effektiver Prozesse zur Sorgfaltspflicht im Bereich der Menschenrechte zu beginnen, da die vollständige Angleichung an die UNGPs und die OECD-Leitsätze Zeit und Ressourcen erfordert.
Durch das Ergreifen proaktiver Maßnahmen im Einklang mit diesen internationalen Rahmenwerken können Unternehmen das Risiko der Nichteinhaltung mindern und sich so positionieren, dass sie ihren derzeitigen Verpflichtungen gemäß dem Lieferkettengesetz und dem Mindestschutz der EU-Taxonomie nachkommen und sich gleichzeitig auf die möglicherweise strengeren Anforderungen weiterer EU-Gesetzgebung vorzubereiten.
Um die vollständige Einhaltung aktueller und kommender Gesetze zu gewährleisten, raten wir Unternehmen dringend, die UNGPs und die OECD-Leitsätze zu befolgen und gleichzeitig die spezifischen Berichtspflichten des deutschen Lieferkettengesetzes zu erfüllen.
Zusammenfassung
Die wachsende globale Bewegung für verpflichtende Nachhaltigkeits-Due-Diligence macht deutlich, dass Unternehmen nicht nur eine ethische Verantwortung, sondern zunehmend auch eine rechtliche Verantwortung haben, die Menschenrechte zu respektieren und die Umwelt in ihren Betrieben und Wertschöpfungsketten zu schützen. Unternehmen sollten jedoch vermeiden, die menschenrechtliche Sorgfaltspflicht lediglich als eine gesetzlich notwendige Maßnahme zu sehen.
Ein starkes Engagement für die Achtung der Menschenrechte kann in einem wettbewerbsintensiven Markt ein Unterscheidungsmerkmal sein, da Verbrauchende und Investierende bei Kauf- und Investitionsentscheidungen zunehmend die sozialen und ökologischen Auswirkungen eines Unternehmens berücksichtigen. Öffentliche und eine steigende Anzahl von privaten nachhaltigen Investierenden machen Investitionen bereits von Erfüllung der Bedingungen der EU-Taxonomie abhängig, und somit von Einhaltung von menschenrechtlichen Sorgfaltspflichten.
Daher wird die Umsetzung der Anforderungen des neuen Lieferkettengesetzes Unternehmen dabei helfen, einen Wettbewerbsvorteil zu erlangen und stärkere Beziehungen zu Interessengruppen aufzubauen
Wie kann Ramboll Sie dabei unterstützen, effektive Prozesse zur Sorgfaltspflicht im Bereich der Menschenrechte einzuführen und die gesetzlichen Anforderungen zu erfüllen?
Wir verstehen, dass die Einführung effektiver Due-Diligence-Verfahren und die Einhaltung aller Anforderungen der neuen Vorschriften eine Herausforderung sein kann.
Bei Ramboll bieten wir umfassende Beratungsdienste an, um sicherzustellen, dass Ihr Unternehmen (und Ihre Geschäftsbeziehungen) das deutsche Lieferkettengesetz und andere bevorstehende Vorschriften zur menschenrechtlichen Sorgfaltspflicht vollständig einhält. Dies umfasst auch alle relevanten EU-Verordnungen und Direktiven.
Mit einem reichen Erfahrungsschatz und Fachwissen kann unser Team Ihnen dabei helfen, sich selbstbewusst in der komplexen Landschaft der Menschenrechte und anderer relevanter Gesetze zurechtzufinden.
Unsere Dienstleistungen sind auf die individuellen Bedürfnisse Ihres Unternehmens zugeschnitten.
Auf folgende Tätigkeiten haben wir uns besonders spezialisiert:
  • Gap-Analysen, zur Identifikation fehlender oder unzureichender Due-Diligence-Prozesse
  • Menschenrechts- und Umweltrisikobewertungen direkter Operationen und Wertschöpfungsketten
  • Entwicklung von Richtlinien und Prozessen zur Adressierung und Minderung von Risiken und negativen Auswirkungen
  • Unterstützung bei der Einrichtung von Beschwerdemechanismen
  • Entwicklung einer Strategie zur Einbeziehung von Interessenten und Interessenvertreter:innen
  • Training und Kapazitätsaufbau für Ihr Team oder Ihre Geschäftsbeziehungen
  • Unterstützung bei Berichts- und Kommunikationsbemühungen zu Due-Diligence-Prozessen

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