Meike Verhey, Daniel Kielhorn, Patrick Moloney

16. März 2021

Die EU-Verordnungen zur nachhaltigen Finanzierung verstehen

Die EU-Taxonomie erfährt seit Anfang des Jahres beträchtliche Aufmerksamkeit. Doch das Gesamtbild ist ziemlich verwirrend. Dieser Artikel beleuchtet den weiteren Kontext der EU-Taxonomie mit dem Ziel, die vielen neu ins Spiel kommenden Initiativen zu verstehen, insbesondere die neue Verordnung über die Offenlegung nachhaltiger Finanzprodukte (SFDR).

Seit die EU-Taxonomie-Verordnung zu Recht in den Mittelpunkt des Interesses gerückt ist, ist es für Spezialist:innen und Berater:innen höchst wichtig, sich auch den weiteren Kontext der EU-Taxonomie vor Augen zu führen.

In diesem Artikel versuchen wir, eine Verbindung zwischen der Taxonomie und der Verordnung über die Offenlegung nachhaltiger Finanzprodukte (Sustainable Finance Disclosure Regulation, SFDR) sowie die Überarbeitung der Richtlinie über die nichtfinanzielle Berichterstattung (Non-financial Reporting Directive, NFRD) herzustellen.

EU-Aktionsplan zur Finanzierung von nachhaltigem Wachstum

IIn früheren Artikeln haben wir erläutert, was die Taxonomie ist, warum Sie noch heute mit der Anpassung beginnen und warum Sie alle Umweltziele beachten sollten. In diesem Artikel werden wir ein wenig herauszoomen und den breiteren Kontext beleuchten, in dem die EU-Taxonomie eingebettet ist, nämlich den EU-Aktionsplan zur Finanzierung von nachhaltigem Wachstum.

Wie bei der Taxonomie ist auch hier die Zeit von entscheidender Bedeutung. Zum Beispiel gilt die SFDR ab dem 10. März 2021. Sie ist also schon verpflichtend.

Die EU-Taxonomie gilt sowohl für Finanzmarktteilnehmer:innen als auch für Organisationen ohne Finanzprodukte, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie über die nichtfinanzielle Berichterstattung fallen. Sie führt ein Klassifizierungssystem zur Ermittlung und Beurteilung nachhaltiger Wirtschaftstätigkeiten ein.

Eine Aktivität muss einen positiven Beitrag zu mindestens einem der Umweltziele der Taxonomie leisten und gleichzeitig den anderen Umweltzielen keinen nennenswerten Schaden zufügen sowie bestimmte Mindestgarantien einhalten.

EU-Klassifizierungssystem zur Identifizierung & Bewertung nachhaltiger Wirtschaftstätigkeiten

  • :

    Klimaschutz

  • :

    Anpassung an den Klimawandel

  • :

    Nachhaltige Nutzung von Wasser- & Meeresressourcen

  • :

    Kreislaufwirtschaft

  • :

    Vermeidung von Umweltverschmutzung

  • :

    Gesundes Ökosystem

Der Aktionsplan zur Finanzierung von nachhaltigem Wachstum unterstützt die Ziele des Europäischen Green Deal, indem er private Investitionen in Aktivitäten lenkt, die den Übergang zu einer klimaneutralen, klimaresistenten, ressourceneffizienten und gerechten Wirtschaft unterstützen.

Der Aktionsplan besteht aus zehn Maßnahmen, die in drei verschiedene Kategorien unterteilt sind

  • :

    Neuausrichtung der Kapitalströme auf eine nachhaltige Wirtschaft

    1. EU-Taxonomie
    2. EU-Standards für grüne Anleihen
    3. Sustainable Europe Investment Plan und InvestEU
    4. Einbeziehung von Nachhaltigkeit in die Finanzberatung
    5. Entwicklung von Nachhaltigkeits-Benchmarks
  • :

    Einbeziehung von Nachhaltigkeit in das Risikomanagement

    1. Bessere Einbindung von Nachhaltigkeit in Ratings und Marktforschung
    2. Klärung der Pflichten von Vermögensverwaltern und institutionellen Anlegern in Bezug auf Nachhaltigketít
    3. Einführung eines "grünen Unterstützungsfaktors" in die EU-Aufsichtsvorschriften für Bankn und Versicherungsunternehmen
  • :

    Förderung von Transparenz und Langfristigkeit

    1. Verstärkung der Offenlegung von Nachhaltigkeitsinformationen und der Festlegung von Rechnungslegungsvorschriften
    2. Förderung einer nachhaltigen Unternehmensführung und Abschwächung des kurzfristigen Denkens auf den Kapitalmärkten
Beziehung zwischen der EU-Taxonomie und den Offenlegungsvorschriften

Alle zehn Maßnahmen des Aktionsplans zur Finanzierung von nachhaltigem Wachstum in der Abbildung oben zielen darauf ab, kohärent und aufeinander abgestimmt zu sein. Dies gilt auch für die Einführung der EU-Taxonomie und die Stärkung der Offenlegung der Nachhaltigkeitsdaten. Bislang bezieht sich die letztgenannte Stärkung der Offenlegung der Nachhaltigkeit auf die geforderten nachhaltigkeitsbezogenen Angaben in der Verordnung über die Offenlegung nachhaltiger Finanzprodukte (SFDR) und auf die Überarbeitung der Richtlinie über die nichtfinanzfinanzielle Berichterstattung (NFRD).

Während die ersten Offenlegungen von Nicht-Finanzunternehmen und Finanzmarktteilnehmer:innen zur Taxonomie-Anpassung bis Anfang nächsten Jahres fällig sind, haben die SFRD und die Überarbeitung der NFRD einen kürzeren Zeitplan und treten bereits dieses Jahr in Kraft. Zunächst kommt die SFDR, die bereits am 10. März 2021 in Kraft tritt, gefolgt von einer Überprüfung der NFRD bis April 2021.

Berücksichtigung der Auswirkungen im Zusammenhang mit der Nachhaltigkeit

Die SFDR wird von den Finanzmarktteilnehmer:innen verlangen, bis zum 30. Juni 2021 offenzulegen, wie sie die nachhaltigkeitsbezogenen Auswirkungen ihrer Anlageentscheidungen berücksichtigen. Die EU-Taxonomie und die SFDR verwenden ähnliche Konzepte, um die Übereinstimmung einer Aktivität oder Investition mit der jeweiligen Verordnung nachzuweisen, was eine synergetische Umsetzung durch die betroffenen Organisationen ermöglicht.

Die Überarbeitung der NFRD wird die Taxonomie-Verordnung unterstützen, indem sie Offenlegungspflichten bezüglich der Taxonomie-Anpassung auferlegt. Somit müssen Finanzinstitutionen und auch nicht in den Anwendungsbereich des NFRD fallende Unternehmen ohne Finanzprodukte darüber berichten, wie und in welchem Umfang sie sich angleichen.

Um die Berichterstattungsanforderungen der NFRD und der SFDR in Bezug auf die Taxonomie-Verordnung zu unterstützen, wurden Spezifikationen in Form von delegierten Rechtsakten entwickelt. Einer dieser delegierten Rechtsakte gilt für Unternehmen, die in den Anwendungsbereich der NFRD fallen, der andere für Unternehmen, die ihre Daten gemäß der SFDR offenlegen müssen.

Der delegierte Rechtsakt für die SFDR wurde in der Form von technischen Regulierungsstandards entwickelt und soll ab dem 1. Januar 2022 gelten. Der Grund dafür, dass sein Geltungsbeginn später liegt als der der SFDR (30. Juni 2021), liegt darin, dass er eng mit der Taxonomie-Verordnung verbunden ist, die ebenfalls am 1. Januar in Kraft tritt.

Festlegung der Details des Inhalts

Die technischen Regulierungsstandards, die die SFDR ergänzen werden, zielen darauf ab, die Einzelheiten der offenzulegenden Informationen und ihrer Präsentation festzulegen. Dabei werden die verschiedenen Arten von Finanzprodukten, ihre Merkmale und die Unterschiede zwischen ihnen sowie die Absicht berücksichtigt, dass die Offenlegungen genau, fair, klar, nicht irreführend, einfach und prägnant sein müssen.

Die technischen Standards werden mit den technischen Screening-Kriterien und den Umweltzielen und Offenlegungspflichten gemäß den Festlegungen in der Taxonomie-Verordnung in Einklang gebracht.

Der die Offenlegungspflichten im Rahmen des NFRD unterstützende delegierte Rechtsakt spezifiziert und detailliert den Inhalt und die Präsentation der Informationen, die sowohl von Finanzinstitutionen als auch von Nichtfinanzunternehmen, die in den Anwendungsbereich des NFRD fallen, offengelegt werden müssen.

Der delegierte Rechtsakt wird die Methodik enthalten, die zur Erfüllung der Berichtspflichten anzuwenden ist, wobei die Besonderheiten der technischen Screening-Kriterien der EU-Taxonomie berücksichtigt werden.

Verordnung über die Offenlegung nachhaltiger Finanzprodukte (SFDR)

Während die (nicht überarbeitete) NFRD bereits seit 2018 in Kraft ist, wird als nächste Verordnung am 10. März 2021 die SFDR in Kraft treten. Die SFDR ist Teil des EU-Aktionsplans für nachhaltige Finanzen, der darauf abzielt, das Kapital auf eine nachhaltigere Wirtschaft auszurichten, indem ein harmonisiertes Regelwerk für die Offenlegung nachhaltigkeitsbezogener Informationen eingeführt wird, so dass Investor:innen ihre Anlageentscheidungen danach richten können.

Die SFDR wird von den Finanzmarktteilnehmer:innen und Finanzberater:innen (hier zusammengefasst als Finanzmarktteilnehmende oder FMT) verlangen, offenzulegen, wie und in welchem Umfang sie die Nachhaltigkeitsrisiken und Leistungsindikatoren in ihre Anlageentscheidungen einbeziehen. Die Anforderungen unterscheiden ausdrücklich zwischen den Informationen, die auf Unternehmens- bzw. auf der Ebene der einzelnen Finanzprodukte offengelegt werden müssen. Die Offenlegung auf Unternehmensebene gilt ab dem 10. März 2021.

Auf Unternehmensebene umfassen die Anforderungen:
  • die Richtlinien der FMPs zur Integration der Nachhaltigkeitsrisiken in den Anlageentscheidungsprozess,
  • die Berücksichtigung der wichtigsten negativen Auswirkungen (PAI)1 von Investitionen auf Nachhaltigkeitsfaktoren,
  • die Vergütungsrichtlinien.
Principal Adverse Impacts (PAI)

Die Principal Adverse Impacts sind definiert als negative, wesentliche oder wahrscheinlich wesentliche Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren, die durch Anlageentscheidungen und -beratung einer Finanzorganisation verursacht oder verstärkt werden oder direkt damit zusammenhängen.

Die Indikatoren, die bei einer PAI-Bewertung des FMP zu berücksichtigen sind, sind im technischen Regulierungsstandard (RTS) der europäischen Aufsichtsbehörden festgelegt. Die Bewertung muss 14 obligatorische Umwelt- und Sozialindikatoren sowie mindestens einen zusätzlichen Indikator für jeden der in den RTS genannten Umwelt- und Sozialaspekte umfassen.

Auf der Ebene der Finanzprodukte sind die Anforderungen an die Integration der Nachhaltigkeitsrisiken in den Anlageentscheidungsprozess sowie an die PAI ähnlich. Diese gelten jedoch nicht nur für Produkte mit dem „Nachhaltigkeitssiegel“, sondern auch für herkömmliche Finanzprodukte.

Für Finanzprodukte, die entweder ökologische oder soziale Merkmale fördern (Artikel 8 der SFDR) oder ein nachhaltiges Anlageziel verfolgen (Artikel 9 der SFDR), sind zusätzliche Angaben darüber erforderlich, wie diese Merkmale oder das nachhaltige Anlageziel erreicht werden.

Damit die Finanzmarktteilnehmenden verstehen können, wo sie im Prozess der Anwendung der SFDR-Anforderungen in Verbindung mit anderen EU-Maßnahmen stehen, ist ein umfassenderes Verständnis der voraussichtlichen Angleichung und der unterschiedlichen Zeitpläne der oben dargelegten Maßnahmen erforderlich.

Im Vergleich mit der EU-Taxonomie und der überarbeiteten NFRD produziert die SFDR den stärksten Zeitdruck, da sie von den FMT verlangt, schon zwischen dem 10. März und dem 30. Juni 2021 offenzulegen, ob und wie die PAI bei der Entscheidungsfindung über Investitionen berücksichtigt werden sollen. Der Zeitplan für die Berichterstattung auf Unternehmensebene über die PAI wurde jedoch auf Juni 2023 für das Berichtsjahr 2022 verschoben.

Die SFDR deckt im Wesentlichen die gleichen Grundkonzepte wie die EU-Taxonomie ab, enthält aber gleichzeitig bisher weder strenge Schwellenwerte für PAI noch definiert sie klar, was als erheblicher Schaden zu betrachten ist. Daher bietet sie den FMT die Möglichkeit, einen robusten Ansatz für diese Konzepte im Rahmen der SFDR zu entwickeln und gleichzeitig die Fortschritte der EU-Taxonomieverordnung ständig zu bewerten und deren Anforderungen zu gegebener Zeit zu integrieren.

Angleichung an die EU-Taxonomie

  • :

    Einen wesentlichen Beitrag zu einem oder mehreren Umweltzielen leisten

  • :

    Keine signifikante Beeinträchtigung der andern Umweltziele

  • :

    Einhaltung der Mindestschutzbestimmungen

Angleichung an die SFDR

  • :

    Bewertung der ökologischen und sozialen Leistung (PAI)

  • :

    Den PAI keinen signifikanten Schaden zufügen

  • :

    Einhaltung der Mindestschutzbestimmungen

Dies wird noch deutlicher, wenn wir die Anforderungen der PAI-Indikatoren untersuchen, die im Entwurf des Regulierungsstandards der Europäischen Aufsichtsbehörde beschrieben sind.

Diese decken eine Vielzahl sozialer und ökologischer Fragen ab, die mit den Umweltzielen und Mindestgarantien der EU-Taxonomie übereinstimmen und daher als Referenz für Investitionen in einem ersten Schritt zur Einhaltung der EU-Taxonomie verwendet werden können.

Richtlinie zur nichtfinanziellen Berichterstattung (NFRD)

Um die Transparenz zu erhöhen und einen verantwortungsvollen Geschäftsansatz zu fördern, verlangt der NFRD von vielen Unternehmen ab 2018, nichtfinanzielle Erklärungen in ihre Jahresberichte aufzunehmen. Zu diesen Unternehmen gehören große Organisationen von öffentlichem Interesse mit mehr als 500 Beschäftigten, was auf mehr als 6000 große Unternehmen in der EU zutrifft.

Um die Umsetzung der Taxonomie-Verordnung und der SFDR zu unterstützen, wird die Europäische Kommission die aktuelle NFRD überarbeiten. Sie wurde 2020 einer öffentlichen Konsultation unterzogen, und die Kommission plant, ihre überarbeitete Version noch vor Mai 2021 zu veröffentlichen.

Wie in der Taxonomie-Verordnung erwähnt, müssen in den Anwendungsbereich der NFRD fallende Unternehmen ihre Taxonomie-Ausrichtung in ihrer nicht-finanziellen Berichterstattung offenlegen. Darüber hinaus müssen nicht-finanzielle Unternehmen offenlegen:

  • den prozentualen Anteil ihres aus Taxonomie-bezogenen Aktivitäten stammenden Umsatzes,
  • sowie die CAPEX und OPEX der Vermögenswerte oder Prozesse, die mit an der Taxonomie ausgerichteten Aktivitäten verbunden sind.

Um eine Vorstellung davon zu bekommen, welche weiteren Änderungen in die überarbeitete NFRD aufgenommen werden könnten, dient das Ergebnis der Konsultation, da es - bis zu einem gewissen Grad - Hinweise darauf gibt, was die Überarbeitung beinhalten könnte. Einige Erkenntnisse aus dem Konsultationsprozess sind:

  • Eine stärkere Gleichrichtung. Die Befragten gaben an, dass sie sich eine stärkere Angleichung zwischen der NFRD, der Taxonomie-Verordnung, der SFDR und den gängigen Berichterstattungsstandards wie der TCFD und der Global Reporting Initiative (GRI) wünschen. Um die Angleichung an die Taxonomie und die SFDR zu unterstützen, wurde mehrheitlich vereinbart, dass die Umweltbelange in der NFRD auf der Grundlage der sechs Umweltziele der EU-Taxonomie definiert werden sollen.
  • Auch kleinere Unternehmen einbeziehen. Viele Befragten argumentierten, dass der Schwellenwert für die Unternehmensgröße, der derzeit bei 500 Beschäftigten liegt, an den in der Rechnungslegungsrichtlinie festgelegten Schwellenwert von 250 Beschäftigten angepasst werden sollte. Mehrere Mitgliedstaaten beziehen bereits kleinere Unternehmen ab 250 Beschäftigte in den Geltungsbereich ihrer nationalen NFRD-Umsetzung ein.
  • Besondere Aufmerksamkeit auf die KMU. Dabei geht es vor allem darum, dass Finanzinstitute nicht-finanzielle Informationen von allen ihren Kund:innen und Beteiligungsunternehmen benötigen, um ihren eigenen Berichtspflichten nachzukommen. Einige Befragte schlugen vor, den Anwendungsbereich schrittweise zu erweitern und zunächst nur KMU aus Sektoren mit hohem Übergangsrisiko in die Berichtspflicht einzubeziehen. In der Konsultation wurde ebenfalls klar, dass zusätzliche Schulungen von Vorteil sein könnten, um ein gemeinsames Verständnis der Taxonomie und der Offenlegungspflichten bei kleineren Unternehmen zu fördern.
  • In der EU tätige oder börsennotierte Nicht-EU-Unternehmen einbeziehen.
  • In der EU ansässige nicht börsennotierte Unternehmen einbeziehen.
Vorankommen

Es hat den Anschein, dass die meisten in den Geltungsbereich des EU-Aktionsplans für nachhaltige Finanzen fallenden Organisationen bereits in die Umsetzung von Umwelt-, Sozial- und Unternehmensführungs-Kriterien (ESG) in ihren Geschäftsentscheidungen investiert und entsprechende Richtlinien und Prozesse entwickelt haben, um mit der Anpassung an die diversen Vorschriften zu beginnen.

Im weiteren Verlauf werden die Organisationen verstehen müssen, welche Vorschriften gelten und wie diese miteinander verbunden sind, damit sie die an sie gestellten Anforderungen entschlüsseln und sich zu sinnvollen Maßnahmen verpflichten können. Für Organisationen ohne Finanzprodukte bedeutet dies:

  • Sich nicht nur auf die EU-Taxonomie zu konzentrieren, sondern auch aktiv die rasante Entwicklung der Vorschriften zu überwachen, die sich auf ihre Stakeholder (d.h. hauptsächlich Finanzunternehmen) auswirken werden.
  • Ihre Berichterstattung von einer richtlinienbasierten auf eine leistungsbasierte Berichterstattung zu erweitern und dabei die Spezifikationen der PAI und die Screening-Kriterien der EU-Taxonomie zu berücksichtigen.
  • Eine Strategie zu entwickeln, die ihr Geschäftsmodell mit den Anforderungen der EU-Taxonomie in Einklang bringt.
  • Sich mit der bevorstehenden Überprüfung der NFRD und deren Auswirkungen auf die eigene Organisation vertraut zu machen.

Für Finanzmarktteilnehmende bedeutet dies:

  • Sich zu verpflichten, nachhaltigkeitsbezogene Auswirkungen zeitnah in ihre Investitionsentscheidungen einzubeziehen.
  • Einen intensiven Dialog mit ihren Beteiligungsgesellschaften über die in der SFDR geforderten Offenlegungen (insbesondere PAI-Berichterstattung) aufzunehmen.
  • Eine erste Übersicht über ihre PAI-Berichte zu erstellen, Lücken zu bewerten und sinnvolle Maßnahmen zu diskutieren, um diese bis zur ersten Offenlegung im Juli 2023 zu schließen.

Die NFRD, die SFDR und die EU-Taxonomie-Richtlinie stellen in kurzer Zeit diverse Anforderungen an Nichtfinanzunternehmen und Finanzmarktteilnehmende.

Dabei sollte jedoch berücksichtigt werden, dass diese Instrumente des Aktionsplans miteinander ausgerichtet werden. Die Identifizierung der Synergien und Überschneidungen zwischen ihnen wird eine effiziente Anwendung ermöglichen und Doppelarbeit bei der Datenerfassung und Berichterstattung vermeiden.

1) Die Offenlegung ihrer PAI ist für große Unternehmen und die Muttergesellschaften großer Firmengruppen verpflichtend, während andere FMT sich dafür entscheiden können, klar anzugeben, dass sie die PAI bei ihren Investitionsentscheidungen nicht berücksichtigen und ihre Gründe für diese Nichtberücksichtigung zu nennen.

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  • Meike Verhey

    Senior Consultant, Strategic Sustainability Consulting Ramboll Management Consulting

    +45 51 61 04 95

    Meike Verhey